Hinweise zu Externen Meldeverfahren
Hinweise zu § 13 Abs. 2 HinSchG
Wo kann ich meine Meldung als hinweisgebende Person abgeben?
Als hinweisgebende Personen haben Sie grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung.
In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, ziehen Sie bitte vor Abgabe einer externen Meldung die Abgabe einer internen Meldung in Betracht.
Interne Meldestellen sind die Meldestellen, die bei Beschäftigungsgebern und Unternehmen eingerichtet werden. Externe Meldestellen werden bei Bund und Ländern eingerichtet.
Es gibt mehrere externe Meldestellen. Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung bei der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit der weiteren externen Meldestellen beim Bundeskartellamt und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Wo kann ich meine Meldung als hinweisgebende Person abgeben?
Als hinweisgebende Personen haben Sie grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung.
In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, ziehen Sie bitte vor Abgabe einer externen Meldung die Abgabe einer internen Meldung in Betracht.
Interne Meldestellen sind die Meldestellen, die bei Beschäftigungsgebern und Unternehmen eingerichtet werden. Externe Meldestellen werden bei Bund und Ländern eingerichtet.
Es gibt mehrere externe Meldestellen. Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung bei der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit der weiteren externen Meldestellen beim Bundeskartellamt und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
- Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
- Externe Meldestelle beim Bundeskartellamt
- Externe Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Können etablierte Hinweisgebersysteme weiterhin genutzt werden?
Ja, etablierte Hinweisgebersysteme – nationale wie solche auf EU-Ebene –werden durch die neuen Zuständigkeiten nach dem HinSchG nicht berührt. Bezüglich der einschlägigen Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union finden sie hier weitergehende Informationen:
Organe der Europäischen Union:
• Europäische Kommission
• Europäisches Parlament
Einrichtungen der Europäischen Union:
• Europäische Ombudsstelle
• Europäische Datenschutzbeauftragten
Sonstige Stellen der Europäischen Union:
• Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA)
• Europäische Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF)
• Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
• Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)
• Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
• Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
Wie ist das Verfahren bei der externen Meldestelle des Bundes geregelt?
Die externe Meldestelle bestätigt den Eingang Ihrer Meldung spätestens sieben Tage nach Eingang der Meldung. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn Sie darauf ausdrücklich verzichtet haben oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz Ihrer Identität beeinträchtigen könnte.
Sollte sich der gemeldete Verstoß für ein internes Meldeverfahren eignen, werden Sie auf die Möglichkeit einer internen Meldung hingewiesen.
Ist die externe Meldestelle nicht zuständig für eine Meldung oder ist es ihr nicht möglich, dem gemeldeten Verstoß innerhalb einer angemessenen Zeit weiter nachzugehen, so leitet sie die Meldung unverzüglich unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die jeweilige für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Über die Weiterleitung werden Sie in Kenntnis gesetzt.
Ist die externe Meldestelle zuständig, prüft sie, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt und keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes greifen. Ist dies der Fall, prüft sie die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.
Sie erhalten auf Ihre Meldung hin grundsätzlich innerhalb drei Monaten eine Rückmeldung. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an Sie darf nur insoweit erfolgen, als dadurch Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Hat die externe Meldestelle die Stichhaltigkeit Ihrer Meldung geprüft und das Verfahren geführt, schließt sie das Verfahren ab.
Die externe Meldestelle teilt Ihnen dann das Ergebnis der Untersuchungen mit, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist.
Für Streitigkeiten wegen der Abschlussentscheidungen der externen Meldestelle des Bundes ist der Verwaltungsrechtsweg beim Verwaltungsgericht Köln eröffnet. Ein vorheriges Widerspruchsverfahren findet nicht statt.